Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 2

Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen

Als Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, welche

1. im Wiener Landtag/Gemeinderat,

2. in den Bezirksvertretungen

vertreten sind. Im Folgenden werden diese kurz als Parteien bezeichnet.et.