§ 1
Grundsätzliches
Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Tätigkeit der politischen Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Wien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 1
Grundsätzliches
Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Tätigkeit der politischen Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Wien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.