Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 1

Grundsätzliches

Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Tätigkeit der politischen Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Wien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.