Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach den bis 7 herausstellen, daß medizinische Geräte oder technische Einrichtungen der Krankenanstalt den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, ist die Vorschreibung weiterer Auflagen zulässig, die zur Erfüllung dieser Vorschriften erforderlich sind; dabei ist mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.