Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß , nach den und oder in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde. Diese müssen von den anderen Bereichen unterscheidbar sein.

(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches ist eine wesentliche Veränderung der Krankenanstalt nach .