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(1) In Krankenanstalten sind räumliche und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß das Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen ( a Abs. 2 lit. q) wahrgenommen werden kann.
(2) In Krankenanstalten ist dafür zu sorgen, daß Sterbebegleitung ( a Abs. 2 lit. p) ermöglicht wird.
