Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Bauwerke auf fremdem Grund und Boden

. Für Bauwerke auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) und für deren Eigentümer sowie für im Grundbuch eingetragene Fruchtnießer gelten sinngemäß die sonst nur die Liegenschaften und Liegenschaftseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes.