Gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem für mehrere Liegenschaften
. Im Hinblick auf ökologische, organisatorische, betriebliche und stadtgestalterische Erwägungen kann der Magistrat durch Verordnung für mehrere Liegenschaften gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem (zB für technische Vorsammelsysteme) festlegen. und 3 gelten sinngemäß.
