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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 1/2014

Änderung

LGBl. Nr. 47/2014

LGBl. Nr. 41/2015

LGBl. Nr. 57/2016

LGBl. Nr. 38/2017

LGBl. Nr. 56/2018

LGBl. Nr. 55/2019

LGBl. Nr. 9/2021

LGBl. Nr. 58/2021

LGBl. Nr. 64/2022

LGBl. Nr. 45/2023

LGBl. Nr. 47/2024

LGBl. Nr. 19/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44 Abs. 5 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – WKJHG 2013, LGBl. für Wien Nr. 51/2013, wird verordnet:

Pflegekindergeld

. (1) Das Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:

– bis zum 6. Lebensjahr: EUR 640,– (Richtsatz 1)

– vom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 671,– (Richtsatz 2)

– vom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 690,– (Richtsatz 3)

– ab dem 15. Lebensjahr: EUR 740,– (Richtsatz 4)

– bei Krisenpflegeeltern: EUR 1.248,– (Richtsatz 5).

(2) Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:

– Eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.

– Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.

– Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.

. Das Pflegekindergeld fällt am Ersten des Monats in voller Höhe an; nur das Krisenpflegekindergeld wird monatlich anteilig ausbezahlt.

. Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Wien haben, wird das Pflegekindergeld vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.

. Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegekindergeld nicht.

In-Kraft-Treten

. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.