Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung

Anfangskapital

. Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:

1. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand

a) den Handel für eigene Rechnung () oder

b) die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung () umfasst;

2. 75 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand

a) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (), oder

b) die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden () oder

c) die Portfolioverwaltung () oder

d) die Anlageberatung () oder

e) die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung () umfasst

und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß von Kunden halten darf;

3. 150 000 Euro, sofern kein Fall der Z 1, 2 oder 4 vorliegt;

4. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems () umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.