. Sind nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, hat dieser für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges den gemeinen Wert der Anteile oder Anteilscheine zum 1. April 2012 als Anschaffungskosten anzusetzen. Als nicht bekannt gelten die tatsächlichen Anschaffungskosten auch dann, wenn sie vom Abzugsverpflichteten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die steuerlichen Anschaffungskosten nicht vollautomatisch ohne Adaptierungen verarbeitet werden können.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 94/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 wird verordnet:
. Werden nach dieser Verordnung abgeleitete Anschaffungskosten angesetzt
- entfaltet ein auf deren Basis vorgenommener Kapitalertragsteuerabzug Abgeltungswirkung gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988; der Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten kann im Wege der Veranlagung erfolgen;
- gehen diese in die Bildung des gleitenden Durchschnittspreises gemäß § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ein;
- sind die betroffenen Wirtschaftsgüter und Derivate nach Maßgabe des § 93 Abs. 6 EStG 1988 in den Verlustausgleich einzubeziehen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 94/2012 · Stammfassungkundgemacht am 28.03.2012
Fassungen ab: 29.03.2012
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
WP-Anschaffungskosten-VO
BGBl. II Nr. 94/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
