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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 94/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß wird verordnet:

. Sind nach dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, hat dieser für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges den gemeinen Wert der Anteile oder Anteilscheine zum 1. April 2012 als Anschaffungskosten anzusetzen. Als nicht bekannt gelten die tatsächlichen Anschaffungskosten auch dann, wenn sie vom Abzugsverpflichteten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die steuerlichen Anschaffungskosten nicht vollautomatisch ohne Adaptierungen verarbeitet werden können.

. Werden nach dieser Verordnung abgeleitete Anschaffungskosten angesetzt

- entfaltet ein auf deren Basis vorgenommener Kapitalertragsteuerabzug Abgeltungswirkung gemäß ; der Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten kann im Wege der Veranlagung erfolgen;

- gehen diese in die Bildung des gleitenden Durchschnittspreises gemäß ein;

- sind die betroffenen Wirtschaftsgüter und Derivate nach Maßgabe des in den Verlustausgleich einzubeziehen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 94/2012 · Stammfassungkundgemacht am 28.03.2012

Fassungen ab: 29.03.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

WP-Anschaffungskosten-VO

BGBl. II Nr. 94/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.