Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt*) Wohnbauförderungsbeitrag, Tarif

*)

Der Tarif für Dienstnehmer und Dienstgeber beträgt 0,5 %. Im Übrigen gilt für die Erhebung und Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags die einschlägige Regelung des Bundes.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2018