Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe:
1. Verkaufstätigkeiten in Fremdenverkehrsgemeinden:
a) In den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Bildstein, Egg, Eichenberg, Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Riefensberg und Schwarzenberg ist im Zeitraum vom 15. November bis zum ersten Sonntag nach Ostern (Weißer Sonntag) und vom 15. Mai bis zum 30. September der Verkauf und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden, soweit es sich um Waren des täglichen Bedarfs sowie um Sport- und Fotoartikel handelt, in der Zeit von entweder 10 Uhr bis 12 Uhr oder 16 Uhr bis 18.30 Uhr im Höchstausmaß von zwei Stunden gestattet.
b) In den Gemeinden Au, Bartholomäberg, Bezau, Bizau, Brand, Bürserberg, Dalaas, Damüls, Gaschurn, Klösterle, Lech, Mellau, Mittelberg, Raggal, Reuthe, St. Anton i.M., St. Gallenkirch, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schruns, Sibratsgfäll, Silbertal, Sulzberg, Tschagguns, Vandans und Warth sind folgende Verkaufstätigkeiten gestattet:
Im Zeitraum vom 15. November bis zum ersten Sonntag nach Ostern (Weißer Sonntag) ist der Verkauf und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden, soweit es sich um Waren des täglichen Bedarfs sowie um Sport- und Fotoartikel handelt, in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr im Höchstausmaß von vier Stunden gestattet.
Im Zeitraum vom 15. November bis zum ersten Sonntag nach Ostern (Weißer Sonntag) ist es dem Sportartikelverleih gestattet, in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr sowohl Sportartikel zu verleihen als auch Verschleißteile und Zubehör, die bei der Sportausübung benötigt werden, sowie Sonnenschutzartikel zu verkaufen.
Für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 30. September gelten die Regelungen nach lit. a.
2. Verkaufstätigkeiten in bestimmten Verkaufsstellen:
3. Tätigkeiten der Kastanienbrater:
*) Fassung LGBl.Nr. 13/1996, 91/1997