Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 3.

Einkommensfreibeträge

Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen

 

  1. a)

    bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72

EUR   60,00;

  1. b)

    bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72

EUR 140,00.