Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 2.

Mietbeihilfenobergrenzen

(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

 

  1. 1.

    bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 313,10;

  1. 2.

    bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 328,27;

  1. 3.

    bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 347,77;

  1. 4.

    ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 366,19.

(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.