Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Präsidium

. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:

1. dem Präsidenten,

2. zwei Vizepräsidenten und

3. den gemäß kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.