Präsidium
. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenPräsidium
. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.