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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organe

. (1) Organe des Fachverbandes sind:

1. der Obmann und

2. der Ausschuss.

(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des sinngemäß.

(3) Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V, , BGBl. I Nr. 78/2006.