(Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/2017, zu , BGBl. I Nr. 103/1998)
. Die Fachorganisationen können allenfalls erforderliche Beschlüsse über die Grundumlage bereits vor dem Inkrafttreten der Abs. 9, Abs. 10 Z 1, 12 und 13 des mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschließen.
