(Anm.: aus BGBl. I Nr. 3/2012, zu , BGBl. I Nr. 103/1998)
. (1) tritt am 1.1.2014 in Kraft.
(2) Satzungsbestimmungen zur Durchführung des können bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
