(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu den , 36, 43, 48 und 65, BGBl. I Nr. 103/1998)
. bis 5, 8 und 9 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 und 7, und 14 sowie Absatz 4, , und und 5 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die , 36, 43, 48 Absatz 4 und 65 sind in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten Kollegialorgane anzuwenden. Beschlüsse gemäß iVm in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 können bereits ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 gefasst werden, werden jedoch erst ab dem In-Kraft-Treten des idF BGBl. I Nr. 78/2006 wirksam.
