Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Spartenkonferenzen gemäß der und 38 und die Fachverbandsausschüsse gemäß bleiben bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufenden Funktionsperiode in der bisherigen Zusammensetzung bestehen.