Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. In Kalenderjahren, in denen die Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft stattfinden, hat das Präsidium der Landeskammer in den Fällen des den zur Bedeckung des Aufwands gemäß in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2006 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 78/2006) erforderlichen Anteil der Landeskammer an der Grundumlage im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 30. Mai für das folgende Jahr zu beschließen.