(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
. tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.
