Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. I dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.

(2) Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer im Sinne des Art. I dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.