Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Vorstand der Bundeskammer gemäß des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 bleibt bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Diesem obliegt bis dahin die Beschlussfassung in den in Art. I bis 12 dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegenheiten.

(2) Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I dieses Bundesgesetzes obliegt die Beschlussfassung in allen anderen im Art. I und 3 angeführten Angelegenheiten.