(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
. (1) Der Vorstand der Bundeskammer gemäß des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 bleibt bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Diesem obliegt bis dahin die Beschlussfassung in den in Art. I bis 12 dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegenheiten.
(2) Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I dieses Bundesgesetzes obliegt die Beschlussfassung in allen anderen im Art. I und 3 angeführten Angelegenheiten.
