Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ändern, sind ab der dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes folgenden Funktionsperiode mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zu diesem Zeitpunkt unbeschadet der Bestimmungen der bis 6

1. die Mitglieder des Vorstandes einer Landeskammer () das Erweiterte Präsidium (Art. I dieses Bundesgesetzes),

2. die Mitglieder der Vollversammlungen und des Kammertages (, ) die jeweiligen Wirtschaftsparlamente (Art. I , 37 dieses Bundesgesetzes),

3. die Mitglieder der Sektionsleitungen (, ) die jeweiligen Spartenkonferenzen (Art. I , 38 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes) und

4. die Mitglieder der Sektionspräsidien (, 38 Abs. 4) die jeweiligen Spartenpräsidien (Art. I und 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) bilden.