Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

zu

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:

– Bäder,

– Bootsvermieter und Bootseinsteller,

– Buchmacher und Wettkommissionäre,

– Campingplatzbetreiber,

– Eisenbahnunternehmungen,

– Eislaufplätze,

– Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Erdgasversorgungsunternehmen und Energieverteilungsunternehmungen, Letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,

– Garagen- und Parkplatzunternehmungen,

– Geschäftsstellen der Klassenlotterie,

– Golf- und Minigolfplätze,

– Go-Kart-Bahnen,

– Heil- und Kuranstalten,

– Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,

– Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,

– Fahrschulen und Motorbootfahrschulen,

– Infrastrukturunternehmungen und Infrastrukturfinanzierungsgesellschaften des Verkehrs,

– Konzertdirektionen und Konzertbesorger,

– Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler),

– private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),

– Lichtspieltheater,

– Lottokollekturen,

– Privattheater und verwandte Unternehmungen,

– Schausteller,

– Schlepplifte,

– Spielautomatenaufsteller,

– Spielbanken (Casinos),

– Tabaktrafikanten,

– Tanzschulen,

– Tennis- und Tischtennisplätze,

– Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,

– Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,

– Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,

– Unternehmungen des Straßengüter- und Personenverkehrs,

– Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,

– Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,

– Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,

– Unternehmungen der zivilen Schifffahrt und

– Wasserversorgungsunternehmen,

– Wertpapierdienstleister einschließlich der Subvermittler.