Wagniskapitalfonds
. (1) Wagniskapitalfonds (WKF) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Der WKF ist von einem AIFM zu verwalten;
2. der WKF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 errichtet werden;
3. der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß erwerben;
4. der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß zu errichten;
5. die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß zu enthalten;
6. Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der WKF von einem AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist, verwaltet wird;
7. die Laufzeit des WKF muss zwischen fünf und zwanzig Jahren liegen und in den Fondsbestimmungen festgelegt werden;
8. das Geschäftsjahr des WKF ist das Kalenderjahr.
(2) Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die Fondsbestimmungen anzuschließen.
(3) Die FMA hat den Vertrieb des WKF zu untersagen, wenn
1. die Voraussetzungen des Abs. 1 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oder
2. die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des entsprechen.
(4) Auf die Anzeige des WKF an die FMA gemäß Abs. 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 3 ist das Verfahren gemäß § 29 AIFMG sinngemäß anzuwenden.
