. Den in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Ablauf eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Funktionären der Besatzungsmächte in Österreich gemäß den Bestimmungen ihres Landesrechtes über die Form der Eheschließung geschlossenen Ehen kommen vom Zeitpunkte der Eheschließung an die Wirkungen einer vor dem Standesamte gemäß den §§ 15 ff. des Ehegesetzes geschlossenen Ehe zu.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 117/1947
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 117/1947 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.07.1947
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. Nr. 117/1947 ↗
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