Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV

(1) Das Wirtschaftsförderungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 59/1991, tritt außer Kraft.

(2) Der Burgenländische Wirtschaftsförderungsfonds ist aufzulösen und die Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen.