Artikel IV
(1) Das Wirtschaftsförderungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 59/1991, tritt außer Kraft.
(2) Der Burgenländische Wirtschaftsförderungsfonds ist aufzulösen und die Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel IV
(1) Das Wirtschaftsförderungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 59/1991, tritt außer Kraft.
(2) Der Burgenländische Wirtschaftsförderungsfonds ist aufzulösen und die Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen.