Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 8

Aufbringung der Förderungsmittel

Die Förderungsmittel zur Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 sind aufzubringen durch:

1. vom Land, vom Bund oder von der Europäischen Union bereitgestellte Mittel,

2. Zinserträge veranlagter Förderungsmittel,

3. wegen Nichterfüllung von Auflagen rückgezahlte Mittel,

4. sonstige Mittel.