§ 8
Aufbringung der Förderungsmittel
Die Förderungsmittel zur Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 sind aufzubringen durch:
1. vom Land, vom Bund oder von der Europäischen Union bereitgestellte Mittel,
2. Zinserträge veranlagter Förderungsmittel,
3. wegen Nichterfüllung von Auflagen rückgezahlte Mittel,
4. sonstige Mittel.
