Übergangsvorschriften
. (1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.
(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß , und sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
