Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang II

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des

1. Merkmale des Aktionsplanes insbesondere in Bezug auf

– das Ausmaß, in dem der Aktionsplan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,

– das Ausmaß in dem der Aktionsplan andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,

– die Bedeutung des Aktionsplanes für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

– die für den Aktionsplan relevanten Umweltprobleme,

– die Bedeutung des Aktionsplanes für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

– die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

– den kumulativen Charakter der Auswirkungen,

– den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

– die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen),

– den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),

– die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:

● besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

● Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

● intensive Bodennutzung,

– die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist.