Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderungen

des Wiener Abkommens über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (1973) angenommen von der Versammlung am 1. Oktober 1985

(Übersetzung)

Z iv:

„(Vorbehaltlich des Artikels 5 wird die Versammlung: ...) das Programm festlegen, den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes beschließen und seine Rechnungsabschlüsse billigen;

(...)“

:

„Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.“