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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 1/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Wiener Reinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/2007, wird verordnet:

Dienstausweis und Dienstabzeichen für Überwachungsorgane gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz

. Für den Dienstausweis eines Überwachungsorganes ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

. Das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und „Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz“ zeigenden Schild von fünf Zentimeter Länge und vier Zentimeter Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

. Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2008 in Kraft.

Anlage 1

Grafik:

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Originalgröße:

75 × 105 mm

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.