Personal- und Sacherfordernisse
§ 7. Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Landesregierung zu sorgen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Personal- und Sacherfordernisse
§ 7. Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Landesregierung zu sorgen.