Anhang II
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des
Einzelfallprüfung
1. Merkmale der Verordnung, insbesondere in Bezug auf
● das Ausmaß, in dem die Verordnung für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
● das Ausmaß in dem die Verordnung andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungshierarchie – beeinflusst,
● die Bedeutung der Verordnung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
● die für die Verordnung relevanten Umweltprobleme,
● die Bedeutung der Verordnung für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
● den kummulativen Charakter der Auswirkungen,
● den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
● die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),
● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
● die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:
– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
– intensive Bodennutzung,
● die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.
