Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang II

Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des

Einzelfallprüfung

1. Merkmale der Verordnung, insbesondere in Bezug auf

● das Ausmaß, in dem die Verordnung für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,

● das Ausmaß in dem die Verordnung andere Pläne – einschließlich solcher in einer Planungshierarchie – beeinflusst,

● die Bedeutung der Verordnung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

● die für die Verordnung relevanten Umweltprobleme,

● die Bedeutung der Verordnung für die Durchführung der Umweltvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

● die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

● den kummulativen Charakter der Auswirkungen,

● den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

● die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),

● den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),

● die Bedeutung und die Sensibilität der voraussichtlich betroffenen Gebiete auf Grund folgender Faktoren:

– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

– intensive Bodennutzung,

● die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.