Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsbezeichnungen

§ 9. Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:

1. Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,

2. Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3. Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,

4. Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,

5. Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,

6. Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,

7. Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8. Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,

9. Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,

10. Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,

11. Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,

12. Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,

13. Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14. Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15. Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Beachte: Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.