Abschnitt 11
Befreiung von Landesverwaltungsabgaben
§ 38. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide oder Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
Beachte: Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
