Prüfungszeugnis
§ 35. Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung und das Prüfungsergebnis (Gesamtnote) zu enthalten. Die für die Prüfungszeugnisse zu verwendenden Formulare sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle aufzulegen.
Beachte: Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
