Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen
§ 31. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten. Diese hat die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen für die Facharbeiter- und die Meisterprüfung in den einzelnen Lehrberufen (§ 3 Abs. 2) sowie für die Zusatzprüfungen (§§ 13 und 16) zu bestellen.
Beachte: Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
