Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt 2

Berufsausbildung

Ziele der Berufsausbildung und Lehrberufe

§ 3. (1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung in folgenden Lehrberufen:

1. Landwirtschaft,

2. ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3. Gartenbau,

4. Feldgemüsebau,

5. Obstbau und Obstverwertung,

6. Weinbau und Kellerwirtschaft,

7. Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8. Pferdewirtschaft,

9. Fischereiwirtschaft,

10. Geflügelwirtschaft,

11. Bienenwirtschaft,

12. Forstwirtschaft,

13. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14. landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15. Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Beachte: Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.