Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lehrlingsentschädigung

§ 28. Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht, von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und unter Berücksichtigung der jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.

Beachte: Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.