Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Parteistellung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

§ 26. Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter sowie über den Widerruf der Anerkennung kommt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hinsichtlich der Wahrnehmung der im § 110 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 geregelten Aufgaben Parteistellung zu.

Beachte: Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.