Parteistellung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 26. Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter sowie über den Widerruf der Anerkennung kommt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hinsichtlich der Wahrnehmung der im § 110 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 geregelten Aufgaben Parteistellung zu.
Beachte: Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
