Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 führt und der gemäß § 25 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

2. Lehrbetrieb: ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, der gemäß § 24 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

3. Ausbilder: ein in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragter geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß § 25.

4. Ausbildungseinrichtungen: Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

4a. Lehrlinge: Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

a) bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

b) in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

5. Anschlußlehre: eine weitere Lehrausbildung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 12).

(2) Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Beachte: Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.