Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Rechtsvorschriften

§ 13i. Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 13b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur Anwendung.

Beachte: Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.