Gemäß § 112 Abs. 2 der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird die mit Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 3. September 1948, LGBl.Nr. 39, erfolgte Erklärung der Stadtgemeinde Gloggnitz zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung widerrufen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. 2400/29-0
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 112 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400–42:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
