Alle Rechtstexte

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 2400/29-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 112 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400–42:

Gemäß § 112 Abs. 2 der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird die mit Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 3. September 1948, LGBl.Nr. 39, erfolgte Erklärung der Stadtgemeinde Gloggnitz zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung widerrufen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.