Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anhang 2

Nach den für die Heilwirkung maßgebenden Merkmalen von Heilquellen sind folgende Bezeichnungen zu unterscheiden ():

a) Quellen mit mindestens 1 g gelöster fester Stoffe je kg des Wassers sind als Mineralwässer durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent (mval%) vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen;

b) Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20º C sind als Thermen zu bezeichnen;

c) Quellen mit pharmakologisch wirksamen Stoffen im Sinne des Anhangs 1 lit. d sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen; Radonwässer, die den Voraussetzungen des Anhangs 1 lit. d entsprechen, können als radioaktive Wässer bezeichnet werden;

d) Quellwässer mit einem Mindestgehalt an natürlichem freien Kohlendioxyd nach Anhang 1 lit. d sind je nach der Höhe des vorhandenen Mindestgehalts als Trinksäuerlinge oder als Säuerlinge zu bezeichnen;

e) Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival (mval) Natrium- und Chlorid-Ionen (mindestens 5.5 g Natrium- und 8.5 g Chloridionen) je kg des Wassers enthalten, können als Solequellen oder Solen bezeichnet werden.