Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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VIII. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

. (Anm.: Abs. 1 Inkrafttreten)

(Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(7) Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:

1. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz WGG oder

2. vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975 oder

3. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des ,

so gelten – frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 – die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.