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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 113/2003, zu Art. I § 22, BGBl. Nr. 139/1979)

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist ‑ soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird ‑ auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.

(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)